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AGB

I . Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

A. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der A-M-B-Dienstleistungsservice UG (haftungsbeschränkt) Germersheimerstraße132 / 67354 Römerberg (nachfolgend A-M-B). Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote und Verträge, Lieferungen und Leistungen, deren Geltung schon jetzt, auch für alle zukünftigen derartigen Geschäfte zwischen A-M-B und dem Kunden. Der Abschluss eines Betreuungsvertrages bzw. einer Auftragsbestätigung erfolgt allein auf Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung anerkennt. Andere Bedingungen, insbesondere mündliche Vereinbarungen, sind schriftlich festzuhalten und durch beide Vertragsparteien zu unterzeichnen, ansonsten ungültig! Wir sind jederzeit berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von einen Monat zu ändern oder zu ergänzen. Die Angestellten der: A-M-B sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.

II. Angebote, Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

Angebote von A-M-B sind freibleibend und unverbindlich. Das Leistungsverzeichnis mit allen Beschreibungen wurde mit größter Sorgfalt ausgearbeitet. Für diesbezügliche Fehler wie auch Druckfehler bei Preisangaben übernehmen wir keine Haftung. Im Zweifel handelt es sich bei Preisangaben immer um unverbindliche Kostenschätzungen exklusive Umsatzsteuer. Soweit nicht ausdrücklich eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde, wird nach dem Angebot oder nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Ein Kostenvoranschlag verpflichtet nicht zwingend zur Ausführung der darin angeführten Leistungen. Es gelten stets die Preise zum Zeitpunkt des Auftragseinganges. Verträge kommen nach Bestellung des Kunden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von A-M-B zustande. Jegliche von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen sowie spätere Vertragsänderungen, insbesondere auch die Abänderungen dieser Schriftformklauseln selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

III. Lohnkosten, Arbeitszeit, Materialkosten

A. Arbeitsstunden werden nach den aktuellen Verrechnungssätzen von A-M-B berechnet. Die erste Arbeitsstunde wird stets voll abgerechnet.

B. Vorbereitungs-, Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden entsprechend in Rechnung gestellt.

 

C. Verzögert sich die Dienstleistung ohne Verschulden von A-M-B, werden zusätzlich entstehende Aufwendungen insbesondere Reise- und Wartezeiten gesondert gerechnet, dies gilt auch bei pauschal vereinbarten Dienstleistungspreisen.

 

D. Der Auftraggeber bestätigt dem A-M-B die aufgewendeten Arbeitszeiten auf der AbnahmeBescheinigung. In jedem Fall werden die Abnahme-Bescheinigungen der Rechnung der A-M-B zugrunde gelegt und sind für beide Seiten maßgebend.

 

E. Das für die jeweiligen Arbeiten erforderliche Material wird soweit es nicht bereits in der Auftragsbestätigung einzeln aufgeführt ist, von dem A-M-B in Rechnung gestellt. Alle genannten Preise sind mit der gesetzlichen MwSt. ausgewiesen.

 

F. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Arbeitszeit nach eigenem Ermessen einzuteilen Montag bis Freitag von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr und Samstag von 07.00 Uhr – 13.00 Uhr (Betrifft nicht den vertraglichen Winterdienst, Winterdienst ist im Winterdienstvertrag zu regeln.)

 

G. Werden andere als vorgenannte Arbeitszeiten erwünscht, muss der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer schriftlich anzeigen. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nur bei einvernehmlicher Absprache.

H. Vereinbarten die Parteien eine Tätig, über seine vertraglich geschuldeten Umfang hinaus, so ist dieser mit +20% Aufschlag pro Stunde abzugelten. Diese Abgeltung für Mehrarbeit lässt die vereinbarte Pauschalvergütung unberührt.

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IV. Leistungen des Auftragnehmers A-M-B

A. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des jeweiligen Vertrages oder der jeweiligen Auftragsbestätigung genannten Leistungen in einen angemessenen Zeitrahmen, ordentlich, gewissenhaft und zuverlässig durchzuführen. Abweichungen von den Leistungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewahrt bleibt.

 

B. Bei vom Auftragnehmer nicht zu verantwortenden Erschwernissen ist der Auftragnehmer berechtigt, Aufschläge zu verlangen und diese unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Heranziehung von Subunternehmern zur teilweisen oder auch vollständigen Ausführung des Auftrages ist jederzeit zulässig.

 

C. Zum Rücktritt wegen Verzugs ist der Auftraggeber nur nach schriftlicher Setzung einer zumindest zweiwöchigen Nachfrist berechtigt.

 

D. Schadenersatzansprüche aufgrund eingetretenen Verzugs sind außer im Fall groben Verschuldens ausgeschlossen. Für den Fall, dass die Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert wird, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, ist der Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass dem Vertragspartner hieraus ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht.

V. Kündigung des Vertrages

A. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.

 

B. Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist von jeder Vertragsparteien 4 Wochen vor Quartalsende zulässig.

 

C. Beide Parteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mittels eingeschriebenen Brief zu kündigen.

 

D. Zweifelsfragen vereinbaren die Parteien, dass für die Beendigung des Hausmeistervertrages die Regeln des Dienstvertragsrecht (§§ 620 ff BGB) Anwendung finden. § 649 BGB wird außer Kraft gesetzt.

 

E. Rücktrittsrecht bis 14 Tage nach Vertragsabschluss.

VI. Schlechtleistung des Auftragnehmer

A. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung von diesem binnen angemessener Frist Nachbesserung zu verlangen.

 

B. Eine Minderung der vereinbarten Vergütung ist nur bei Schriftlicher Mängelanzeige möglich, die inhaltlich die gerügte Schlechtleistung konkret bezeichnen mus und darüber hinaus, bei fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist zur Nachbesserung, die Minderung androht.

VII. Leistungen des Auftraggebers

A. Einweisung in das Anwesen (gilt nur bei Objektbetreuung): Vor der Tätigkeitsaufnahme durch A-M-B ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens und die Gesamtanlage einzuweisen. Dabei ist auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen. Alle Schlüssel, welche zur Ausführung der vereinbarten Arbeiten nötig sind, müssen dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Erfolgt keine Einweisung in das zu betreuende Objekt, ist der Auftraggeber im vollen Umfang für auftretende Schäden am Objekt und den von A-M-B eingesetzten Maschinen haftbar.

 

B. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Bedarf dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes/warmes Wasser und Strom für den Betreib von Maschinen in dem erforderlichen Umfang zur Durchführung der Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen..

VIII. Abnahme

Unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes ist gemeinsam vom Auftraggeber und von A-M-B der tatsächliche Bestand und eventuell entstandene Schäden im/am Objekt festzuhalten. Das Abnahmeprotokoll ist diesbezüglich auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese Unterzeichnung durch den Auftraggeber schließt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus, soweit es sich 3 nicht um versteckte Mängel handelt. Solche sind unverzüglich nach Kenntnisnahme des Auftraggebers anzuzeigen, spätestens jedoch zwei Wochen nach Vertragsende. Später angezeigte Schäden werden in keinem Fall erstattet. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. S. 2-6

IX. Ansprüche bei Mängeln

A. Die Ansprüche gegenüber A-M-B wegen Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus diesen AGB (insbesondere den nachfolgenden Vorschriften) etwas anderes ergibt.

B. Mängeln sind unverzüglich nach der Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers mitzuteilen, um damit eine sofortige objektive Feststellung der Beanstandungen zu garantieren. Der Auftraggeber hat bei einer Reklamation sofort Kontakt mit dem Auftragnehmer aufzunehmen. Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend und muss daher stets schriftlich erfolgen. Bei einer rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügten Beanstandung ist der Auftragnehmer zur Nacharbeit berechtigt und verpflichtet. Der Auftraggeber ist zu Rechnungskürzungen berechtigt, sofern die Nacharbeit nicht zur Beseitigung der gerügten Beanstandungen geführt hat.

C. Die Mängelansprüche verjähren sechs Monate nach Ablieferung.

X. Haftung und Gewährleistung

Eine Schadensersatzhaftung von A-M-B wegen Pflichtverletzungen, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde ist soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Abschnitte eingeschränkt.

 

A. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen A-M-B setzt voraus, dass den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von A-M-B Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Unberührt bleibt die Haftung von A-M-B falls eine Pflicht in der Art fahrlässig verletzt wurde, dass bei Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, falls A-M-B wegen Schuldnerverzuges haftet.

 

B. Soweit A-M-B gemäß Ziffer VIII A) dem Grunde nach auf Schadensersatz

haftet, ist diese Haftung ausgeschlossen für solche Schäden, die für A-M-B als mögliche Folge einer Vertragsverletzung nicht im kausalen Zusammenhang stehen.

 

C. Eine Haftung für Schäden, die Aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung, Umwelteinflüssen oder Naturkatastrophen entstanden sind, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

D. Bei Qualitätsmangel der gelieferten Materialien beschränkt sich die Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung.

 

E. Bei Ablauf des Betreuungsvertrages oder der Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.

 

F. Haftet A-M-B wegen schuldhafter Verletzung von Obhut- oder Überwachungspflichten, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit für das geschädigte Gut branchenüblich eine Kaskoversicherung abgeschlossen oder in der Branche des Kunden das für den eingetretenen Schaden ursächliche Risiko üblicherweise von diesem versichert wird.

 

G. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von A-M-B bei Sach- und Vermögensschäden auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung beschränkt.

 

H. Soweit A-M-B im Rahmen des Geschäftsverkehrs technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, soweit diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von A-M-B geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören.

 

I. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln verjähren 1/2 Jahr nach Lieferung/ Leistung. Dies gilt nicht, soweit A-M-B Arglist vorwerfbar ist.

XI. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

A. Die von A-M-B angegebenen Preise sind Bruttopreise und verstehen sich mit der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

B. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Beendigung der Arbeiten oder jeweils zum Monatsende. A-M-B behält sich jedoch Abschlagszahlungen, Zwischenrechnungen und Zahlung per Vorkasse vor.

 

C. Im Übrigen sind die Rechnungen von A-M-B sofort ohne Abzug zu zahlen.

 

D. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn der Gegenanspruch rechtskräftig tituliert ist oder durch den Auftragnehmer anerkannt wurde.

 

E. Unabhängig von etwa vereinbarten Zahlungsmodalitäten ist A-M-B im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, nach seiner Wahl Vorauskasse zu verlangen. Außerdem kann A-M-B in diesen Fällen sämtliche noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig stellen.

 

F. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug (innerhalb von 8 Tagen nach Datum der Rechnungserstellung), so ist der Auftragnehmer berechtigt, bei privaten Kunden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem aktuellen Basiszinssatz und bei gewerblichen Kunden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem aktuellen Basiszinssatz der EZB zu fordern.

 

G. Kommt ein Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so stehen dem Auftragnehmer 35% des vereinbarten Preises als Entschädigung zu, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden entstanden ist. S. 3-6

XII. Pauschalierter Schadenersatz

A. Im Falle einer vom Auftraggeber ausgesprochenen, unberechtigten außerordentlichen Kündigung steht dem Auftragnehmer ein Schadenersatzanspruch i.H. einer Monatspauschale zu.

 

B. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber nicht fristgerecht eine ordentliche Kündigung ausspricht. Für diesen Fall kann der Auftraggeber erneut zum nächstmöglichen Termin die Kündigung aussprechen.

XIII. Abgebrochene Aufträge von Kunden

Nach Auftragserteilung und nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Auftrag vom Kunden/Auftraggeber, doch die Bestellte Ware/Material schon vom Auftraggeber bezahlt wurde, wird die Ware ab Aufforderungsdatum zur Abholung 3 Monate lang gelagert. Aufforderung erfolgt per EMail oder schriftlich. Nach 3 Monaten wird die Ware/Material usw. kostenpflichtig entsorgt ohne Kaufpreiserstattung.

XIV. Abwerbung

Jegliche Abwerbung, direkt oder indirekt von Mitarbeitern oder Stellvertreter ist ein Verstoß gegen die gegenseitige erträgliche Treuepflicht. Der Auftragnehmer ist deshalb berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe des Jahres - Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu fordern. Die Vertragsstrafe wird dann fällig, wenn die Kündigung durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnde Personen erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers eintritt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Auftraggeber bleibt vorbehalten. Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu lösen.

 

 

XV. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

Zum Zurückbehalt oder zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, soweit der Geltend gemachte Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht, rechtskräftig festgestellt oder unstrittig ist .

 

 

XVI. Gefahrübergang

Wird die Ware durch A-M-B oder durch Dritte zum Kunden transportiert oder versandt, so geht mit Übergabe der Ware an den Kunden die Gefahr eines zufälligen Schadens auf den Kunden über

 

 

XVII. Eigentumsvorbehalt

A. Gelieferte Waren bleiben das Eigentum von A-M-B bis zur Erfüllung sämtlicher bei Vertragsabschluss bestehender oder nach Vertragsabschluss aus der Geschäftsbeziehung für A-M-B entstehender Forderungen. Dies gilt auch für etwaige Saldoforderungen.

 

B. Der Kunde ist berechtigt, dem Vorbehaltseigentum von A-M-B unterliegende Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Die Forderung gegen seinen Käufer aus einer derartigen Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt zur Sicherung der unter Buchst. (A)  bezeichneten Ansprüche an A-M-B ab. Wird Eigentumsvorbehaltsware von A-M-B zusammen mit Waren Dritter veräußert, so ist die Forderung aus der Weiterveräußerung entsprechend dem anteiligen Wert der Vorbehaltsware am gesamten Gegenstand des Vertrages abgetreten.

 

C. Zur Verfügung über dem Eigentumsvorbehalt von A-M-B unterliegende Waren sowie zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Kunde nur solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber A-M-B nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Andernfalls ist A-M-B berechtigt, unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktrittsrechts die sofortige Herausgabe der gesamten in seinem Eigentum stehenden Ware auf Kosten (einschließlich der Transportkosten zu A-M-B) des Kunden zu verlangen. In diesem Falle ist der Kunde außerdem verpflichtet, auf Verlangen von A-M-B unverzüglich umfassend und unter gleichzeitiger Vorlage der entsprechenden Unterlagen, Auskunft über die im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an A-M-B abgetretenen Forderungen zu geben.

 

D. Von Vorfällen, die geeignet sind, das Vorbehaltseigentum von A-M-B zu gefährden (insbesondere Pfändung der Vorbehaltsware, Insolvenzantrag) wird der Kunde A-M-B sofort unterrichten. Sämtliche daraus entstehenden Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden. S. 4-6

XVIII. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Datenspeicherung

A. Erfüllungsort und, wenn der Kunde, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von A-M-B (Speyer). A-M-B ist jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an dessen Sitz Klage zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

B. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

 

C. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die für den Geschäftsverkehr notwendigen üblichen Daten des Kunden in der Datenverarbeitung von A-M-B gespeichert werden.

 

D. Sollte eine Regelung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gelten die übrigen Regelungen gleichwohl. Unbeschadet des § 306 BGB ist die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die deren Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

 

E. Sollte es bei einer Geschäftsbeziehung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, zu Streitigkeiten kommen, so verpflichten sich die Parteien zunächst eine außergerichtliche Regelung in Zusammenarbeit mit einem Schlichter einzugehen.

 

F. Im Falle des Scheiterns bleibt es den Parteien unbenommen, den Rechtsweg zu beschreiten.

XIX. Datenschutz

1. Personenbezogene Daten von unseren Kunden, Interessenten und Online-Nutzern verwenden wir ohne gesonderte Genehmigung nur insofern, als dass diese für den Vertragsabschluss und – Abwickelung, und Abrechnung erforderlich sind. Weitere Hinweise können Sie online unter Datenschutz abrufen. Wir bitten zu berücksichtigen, dass nach dem derzeitigen Technikstand der Datenschutz für Daten- Übertragungen im Internet, nicht umfassend gewährleistet werden kann.

 

XX. Verschwiegenheitspflicht

Der Dienstleister verpflichtet sich, während der Dauer des Dienstverhältnisses und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren in Gesetzliche Rahmen.

 

 

XXI. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein. 11. Gerichtsstand und Erfüllungsort 11.1 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. 11.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist Hauptsitz des Dienstleisters (zurzeit Speyer). 11.3 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen

 

 

AGB Winterdienst

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Winterdienstvertrag oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen. Leistungen ordentlich durchzuführen, soweit die Durchführung des Winterdienstes Vertragsbestandteil ist. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und Standard gewahrt bleibt. Die Erforderlichkeit eines Winterdiensteinsatzes hat der Auftragnehmer selbstständig und rechtzeitig festzustellen. Die Leistungen werden nach den 6 jeweiligen örtlichen Vorschriften hinsichtlich der Räum- und Streupflichten bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt. Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur gegen gesonderte Berechnung. Das Entfernen von Schnee kann in folgenden Fällen erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache und gegebenenfalls gegen zusätzliche Räumgebühr erfolgen. Extra Räumgebühr wird erhoben:- Schnee, der von unbereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen wird. – Bei vom Dach stürzenden Schneeverwehungen. Glättebildung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser Geräumt werden nur zugängliche Flächen. Es wird nicht geräumt, wenn zwischen zwei Fahrzeuggassen weniger als 70 cm in der Breite zur Verfügung stehen!

 

 

Der Räumdienst wird eingestellt bei:

•Übermäßig starken Schneefall, (Wenn das Erreichen der jeweiligen Immobilie aufgrund des Schneefalls nicht mehr möglich ist).

•Bei langem, anhaltendem starken Schneefall bei dem keine Aussicht auf Erfolg besteht. In diesem Fall gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn es also den ganzen Tag schneit, muss auch nicht den ganzen Tag Schnee geschippt werden. So zum Beispiel bei Eisregen, so das Oberlandesgericht Schleswig (Az. 11 U 14/2000). Die Verhältnismäßigkeit gilt auch für die Frage: "Wohin mit dem Schnee"? Vom eigenen Grundstück darf nicht einfach der Schnee auf die Straße geschippt werden. Die Verhältnismäßigkeit erlaubt hingegen das Schippen vom Gehweg auf die Seite des Gehweges, wenn der freigehaltene Streifen angemessen groß ist, so dass zum Beispiel 2 Fußgänger passieren können. Dafür reichen im Allgemeinen 80 bis 120 Zentimeter (Am Oberlandesgericht Bamberg Az. 5 U 46/75).

•Bei Blitz - Eis, (Wenn das Erreichen der jeweiligen Immobilie aufgrund des Blitzeises nicht mehr möglich ist). In diesem Fall stehen in den jeweiligen Immobilien eine Schneeschaufel oder ein Eimer Streugut zur Verfügung, die wir jeweils vor Winterbeginn für den Notfall dort abstellen und die jeweiligen Bewohner oder Mitarbeiter darauf hinweisen.

•Aufgrund der unterschiedlichen Höhenlagen unserer Immobilien bitten wir unsere Auftraggeber um telefonische Benachrichtigung ob zwischendurch ggf. geräumt oder gestreut werden muss.

 

 

09.01.2014

 

A-M-B Dienstleistungsservice UG*

 

Geschäftsführer: Andreas Butz

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